Satzung

Satzung Text

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

        
  1. Der     Verein führt den Namen „BachChor Mönchengladbach“ und hat     seinen Sitz in Mönchengladbach. Er soll in das Vereinsregister     eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz     „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Als Gründungstag wird     der 16. Januar 2022 festgesetzt.

        
  2. Der     Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

        
  3. Das     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

        
  1. Zweck     des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der     Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung der     Chormusik des Barock.

        
  2. Der     Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige     Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der     Abgabenordnung.

        
  3. Der     Verein strebt die     Mitgliedschaft im ChorVerband Nordrhein-Westfalen e.V. an.

§ 3 Selbstlosigkeit

        
  1. Der     Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie     eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist konfessionell und politisch     unabhängig.

        
  2. Die     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke     verwendet werden.

        
  3. Die     Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben     begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 4 Mitgliedschaft

        
  1. Der     Verein besteht aus

        
              
    1. aktiven         Mitgliedern (Sängerinnen und Sängern)

              
    2. passiven         Mitgliedern

              
    3. fördernden         Mitgliedern und

              
    4. Ehrenmitgliedern

          
        
  2. Die     Mitgliedschaft aktiver, passiver und fördernder Mitglieder bedarf     einer schriftlichen, an den Vorstand zu richtender     Beitrittserklärung. Von der beitretenden Person wird die     Bereitschaft erwartet, sich für die Belange des Chores einzusetzen.     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

        
  3. Aktive     Mitglieder nehmen als Sängerinnen/Sänger an den Chorproben und den     Aufführungen teil.     Die Entscheidung über die Aufnahme in den Chor trifft die/der     musikalische Leiter(in) in Absprache mit dem Vorstand. Hierzu kann     ein Vorsingen durchgeführt werden, bei dem außer der/m     musikalischen Leiter(in) mindestens     ein     Mitglied des Vorstands anwesend ist.

        
  4. Förderndes     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die     die Bestrebungen des Chores unterstützen will.

        
  5. Personen,     die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben     haben, können durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.     Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

        
  6. Die     Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

        
  7. Der     Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären und bedarf der     Text- oder Schriftform. Er     ist mit einer Frist von     vier Wochen     zum Ende des     Quartals zulässig.

        
  8. Wenn     ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer     vorstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag     für sechs Monate     im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger     Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der     Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme     gegeben werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit     Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen den     Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen     nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt     werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung     entscheidet. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.

        
  9. Ein     aktives Mitglied kann sich jederzeit vom aktiven Chorgesang     zurückziehen, ohne auszutreten. Es erhält dann den Status passives     Mitglied.

        
  10. Passive     Mitglieder können auf Wunsch zu aktiven Mitgliedern werden. Es     gelten die Bedingungen nach §4.3.

        
  11.     Die     Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten     unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 5 Finanzierung

        
  1. Der     Verein finanziert sich in der Hauptsache aus Mitgliedsbeiträgen     sowie aus Geld- und Sachspenden.

        
  2. Der     Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur     Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache     Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden     stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.     

        
  3. Passive     und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht auf     vergünstigte Eintrittskarten zu den vom Chor veranstalteten     Konzerten.

§ 6 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer / Kassenprüferinnen geprüft. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

        
  1. Die     Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende     Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,     sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen     Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die     Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die     Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich     vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand     noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht     Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung     einschließlich Jahres­abschluss zu prüfen und über das     Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

        
  2. Die     Mitgliederversammlung tritt in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres     zusammen. Die/Der Vorsitzende lädt hierzu schriftlich mit einer     Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem     auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt     das Datum des Poststempels bzw. Emailverkehrs. Das     Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die     letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene     Adresse/Mailadresse gerichtet ist.

        
  3. Darüber     hinaus hat die Mitgliederversammlung zusammenzutreffen, wenn     mindestens     25%     der Mitglieder dies unter Angabe eines bestimmten     Tagesordnungspunktes schriftlich bei der/dem Vorsitzenden     beantragen.

        
  4. Jedes     Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der     Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass     weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt     und Anträge zu den angesetzten Tagesordnungspunkten aufgenommen     werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung informiert die/der     Vorsitzende über die entsprechende Ergänzung der Tagesordnung.     Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der     Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die     Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

        
  5. Die     Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und     fristgerecht eingeladen wurde. Jedes     Mitglied     hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

        
  6. Die/Der     Vorsitzende leitet die Versammlung.

        
  7. Der     Mitgliederversammlung obliegt unter anderem:

        
              
    1. Wahl         der/des Vorsitzenden

              
    2. Wahl         der/des stellvertretenden Vorsitzenden

              
    3. Wahl         der/des Kassiererin/Kassierers

              
    4. Wahl         der/des Schriftführerin/Schriftführers

              
    5. Wahl         der musikalischen Leitung

              
    6. Wahl         einer/eines oder mehrerer Beisitzerin[en] / Beisitzer[s]

              
    7. Wahl         der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer

              
    8. Entgegennahme         des Geschäftsberichtes

              
    9. Festlegung         des Mindestbeitrages (§ 5 Abs. 2)

              
    10. Entgegennahme         des Berichtes über die Kassenprüfung § 6

              
    11. Entlastung         des Vorstandes § 6

              
    12. Beschlussfassung         über Satzungsänderungen § 14

              
    13. Beschlussfassung         über die Auflösung des Vereins § 15

          
        
  8. Die     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der in §§     14 und 15 vorgesehenen Fälle mit einfacher Stimmenmehrheit der     anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag hin wird geheim     abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall von Wahlen das     Los, in allen übrigen Fällen gelten Anträge als abgelehnt.

        
  9. Über     jede Mitgliederversammlung ist eine von der/dem Vorsitzenden und von     dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift     anzufertigen.

§ 9 Vorstand

        
  1. Der     Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, evtl.     Ehrenvorsitzenden, der Chorleiterin/dem Chorleiter und dem/den durch     die Mitgliederversammlung bestimmten Beisitzer(n)/Beisitzerin(nen).

        
  2. Der     geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2.     Vorsitzenden, Kassierer/Kassiererin und     Schriftführer/Schriftführerin.

        
  3. Der     geschäftsführende Vorstand vertritt den Chor gerichtlich und     außergerichtlich. Er ist damit Vorstand im Sinne der §§ 26, 27     BGB. Er führt die laufenden Geschäfte, ihm obliegt die Verwaltung     und Verwendung der Mittel. Zur Beschlussfassung genügt die     Anwesenheit eines/einer Vorsitzenden und zwei weiterer     Vorstandsmitglieder. Zur Abgabe rechts­wirksamer Erklärungen     für den Chor gegenüber Dritten genügt die Mitwirkung eines/einer     Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden     Vorstandes.

        
  4. Über     das musikalische Programm und den Zugang zu den Proben entscheidet     die musikalische Leitung in Abstimmung mit dem Vorstand.

        
  5. Die     Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für zwei     Jahre gewählt; auf Antrag erfolgt die Wahl     geheim. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandssitzungen     werden einberufen, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der     Geschäfte notwendig ist. Die schriftliche oder mündliche     Einberufung sowie die Leitung obliegen dem/der Vorsitzenden, bei     seiner/ihrer Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.     Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und     vom/von der Vorsitzenden und Schriftführer/Schriftführerin zu     unterzeichnen.

        
  6. Scheidet     ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der     Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes     eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur     satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.

        
  7. Alle     Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

        
  8. Der     geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des     Vereins. Insbesondere obliegt dem geschäftsführenden Vorstand die     Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Beschlussfassung über     die Verwendung von Geldmitteln. Im Innenverhältnis gilt, dass im     Rahmen der laufenden Geschäfte die/der Vorsitzende     zum Abschluss von Rechts­geschäften     mit einem Wert von bis zu     200,00 Euro     und zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied von bis zu 500,00     Euro     berechtigt     ist. Darüber hinaus ist ein Beschluss des geschäftsführenden     Vorstands erforderlich. Über die Verwendung von Geldmitteln im     Rahmen der laufenden Geschäfte ist in der jeweils nächsten     Vorstandssitzung zu berichten.

        
  9. Der     geschäftsführende Vorstand tritt mindestens einmal pro Halbjahr     zusammen. Für die Einberufung gelten keine Form- und     Fristvorschriften. Der geschäftsführende Vorstand ist     beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei     Vorstandsmitgliedern.     Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei     Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Über jede     Vorstandssitzung ist eine von der/dem Vorsitzenden und von dem/der     Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

        
  10. Beschlüsse     des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder     fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre     Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich     erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste     Vorstands­beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom     Schriftführer     zu unterzeichnen.           

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Chorleitung

Die künstlerische Leitung des Chores obliegt der/dem Chorleiter(in). Über eine etwaige Honorarvereinbarung entscheidet der Vorstand.

Die/der Chorleiter(in) ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.

Der geschäftsführende Vorstand kann die Chorleitung bevollmächtigen, alle für die Durchführung eines Konzertes erforderlichen Verhandlungen zu führen und im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die entsprechenden Verträge abzuschließen und zu unterzeichnen.

§ 12 Datenschutz

        
  1. Die     Datenerhebung zur Mitgliederverwaltung erfolgt im  Rahmen der     Datenschutzgrundverordnung DGVGO.

        
  2. Darüber     hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern     wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der     Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern heraus,     die einer Veröffentlichung widersprochen haben.       

        
  3. Alle     Vereinsmitglieder verpflichten sich, vertrauensvoll mit den ihnen     zugänglichen persönlichen Daten umzugehen. Alle Daten werden durch     geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff     Dritter geschützt.

§ 13 Geschäftsordnung

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 14 Satzungsänderung

        
  1. Änderungen     der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer     Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen     werden. Die Absicht zur Satzungsänderung ist in der Tagesordnung     der Einladung zur Mitgliederversammlung zu dokumentieren.

        
  2. Satzungsänderungen,     die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen     Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.     Diese Satzungs­änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern     alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Chormusik als kulturelle Aufgabe in Mönchengladbach zu verwenden hat, ersatzweise für andere kulturelle Zwecke.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Mönchengladbach.

§ 17 Inkrafttreten und Historie

        
  1. Die     Änderung der Satzung wurde in der Versammlung des Vorstands am     18.03 2022 beschlossen.

        
  2. Änderungen     gegenüber der ersten Version vom 16. Januar 2022: §2 Abs. 1 und 2:     Umformuliert auf Vorschlag der zuständigen Mitarbeiterin des     Finanzamtes, da mit der alten Fassung die Gemeinnützigkeit nicht     erreichbar sei. §15 Abs. 2: dito. §17 Historie ergänzt.