Satzung
Satzung Text
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „BachChor Mönchengladbach“ und hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Als Gründungstag wird der 16. Januar 2022 festgesetzt.
Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung der Chormusik des Barock.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im ChorVerband Nordrhein-Westfalen e.V. an.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist konfessionell und politisch unabhängig.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
aktiven Mitgliedern (Sängerinnen und Sängern)
passiven Mitgliedern
fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern
Die Mitgliedschaft aktiver, passiver und fördernder Mitglieder bedarf einer schriftlichen, an den Vorstand zu richtender Beitrittserklärung. Von der beitretenden Person wird die Bereitschaft erwartet, sich für die Belange des Chores einzusetzen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Aktive Mitglieder nehmen als Sängerinnen/Sänger an den Chorproben und den Aufführungen teil. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Chor trifft die/der musikalische Leiter(in) in Absprache mit dem Vorstand. Hierzu kann ein Vorsingen durchgeführt werden, bei dem außer der/m musikalischen Leiter(in) mindestens ein Mitglied des Vorstands anwesend ist.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will.
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären und bedarf der Text- oder Schriftform. Er ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Quartals zulässig.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer vorstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.
Ein aktives Mitglied kann sich jederzeit vom aktiven Chorgesang zurückziehen, ohne auszutreten. Es erhält dann den Status passives Mitglied.
Passive Mitglieder können auf Wunsch zu aktiven Mitgliedern werden. Es gelten die Bedingungen nach §4.3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Finanzierung
Der Verein finanziert sich in der Hauptsache aus Mitgliedsbeiträgen sowie aus Geld- und Sachspenden.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Passive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht auf vergünstigte Eintrittskarten zu den vom Chor veranstalteten Konzerten.
§ 6 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer / Kassenprüferinnen geprüft. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung tritt in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres zusammen. Die/Der Vorsitzende lädt hierzu schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Emailverkehrs. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse/Mailadresse gerichtet ist.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung zusammenzutreffen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes schriftlich bei der/dem Vorsitzenden beantragen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt und Anträge zu den angesetzten Tagesordnungspunkten aufgenommen werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung informiert die/der Vorsitzende über die entsprechende Ergänzung der Tagesordnung. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Die/Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
Der Mitgliederversammlung obliegt unter anderem:
Wahl der/des Vorsitzenden
Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden
Wahl der/des Kassiererin/Kassierers
Wahl der/des Schriftführerin/Schriftführers
Wahl der musikalischen Leitung
Wahl einer/eines oder mehrerer Beisitzerin[en] / Beisitzer[s]
Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
Entgegennahme des Geschäftsberichtes
Festlegung des Mindestbeitrages (§ 5 Abs. 2)
Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung § 6
Entlastung des Vorstandes § 6
Beschlussfassung über Satzungsänderungen § 14
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins § 15
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der in §§ 14 und 15 vorgesehenen Fälle mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag hin wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall von Wahlen das Los, in allen übrigen Fällen gelten Anträge als abgelehnt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, evtl. Ehrenvorsitzenden, der Chorleiterin/dem Chorleiter und dem/den durch die Mitgliederversammlung bestimmten Beisitzer(n)/Beisitzerin(nen).
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer/Kassiererin und Schriftführer/Schriftführerin.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Chor gerichtlich und außergerichtlich. Er ist damit Vorstand im Sinne der §§ 26, 27 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Mittel. Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit eines/einer Vorsitzenden und zwei weiterer Vorstandsmitglieder. Zur Abgabe rechtswirksamer Erklärungen für den Chor gegenüber Dritten genügt die Mitwirkung eines/einer Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.
Über das musikalische Programm und den Zugang zu den Proben entscheidet die musikalische Leitung in Abstimmung mit dem Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; auf Antrag erfolgt die Wahl geheim. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandssitzungen werden einberufen, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäfte notwendig ist. Die schriftliche oder mündliche Einberufung sowie die Leitung obliegen dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden und Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt dem geschäftsführenden Vorstand die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln. Im Innenverhältnis gilt, dass im Rahmen der laufenden Geschäfte die/der Vorsitzende zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von bis zu 200,00 Euro und zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied von bis zu 500,00 Euro berechtigt ist. Darüber hinaus ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. Über die Verwendung von Geldmitteln im Rahmen der laufenden Geschäfte ist in der jeweils nächsten Vorstandssitzung zu berichten.
Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens einmal pro Halbjahr zusammen. Für die Einberufung gelten keine Form- und Fristvorschriften. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist eine von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Chorleitung
Die künstlerische Leitung des Chores obliegt der/dem Chorleiter(in). Über eine etwaige Honorarvereinbarung entscheidet der Vorstand.
Die/der Chorleiter(in) ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
Der geschäftsführende Vorstand kann die Chorleitung bevollmächtigen, alle für die Durchführung eines Konzertes erforderlichen Verhandlungen zu führen und im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die entsprechenden Verträge abzuschließen und zu unterzeichnen.
§ 12 Datenschutz
Die Datenerhebung zur Mitgliederverwaltung erfolgt im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung DGVGO.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern heraus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, vertrauensvoll mit den ihnen zugänglichen persönlichen Daten umzugehen. Alle Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 13 Geschäftsordnung
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 14 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Absicht zur Satzungsänderung ist in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung zu dokumentieren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Chormusik als kulturelle Aufgabe in Mönchengladbach zu verwenden hat, ersatzweise für andere kulturelle Zwecke.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Mönchengladbach.
§ 17 Inkrafttreten und Historie
Die Änderung der Satzung wurde in der Versammlung des Vorstands am 18.03 2022 beschlossen.
Änderungen gegenüber der ersten Version vom 16. Januar 2022: §2 Abs. 1 und 2: Umformuliert auf Vorschlag der zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamtes, da mit der alten Fassung die Gemeinnützigkeit nicht erreichbar sei. §15 Abs. 2: dito. §17 Historie ergänzt.